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Effizienzsteigerung kann Ersatz der alten Behandlungseinheit rechtfertigen

Abhängig von der Zielsetzung der Investition werden nachstehend drei Investitionsarten einer näheren Betrachtung unterzogen: Ersatzinvestition, Erweiterungsinvestition und Neuanschaffung bei Gründung. Abschließend werden die Investitionsformen Kauf, Finanzierung und Leasing im Hinblick auf ihre steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten kurz erläutert.
Effizienzsteigerung kann Ersatz der alten tragbare Behandlungseinheit rechtfertigen Bei einer Ersatzinvestition ersetzt der Praxisinhaber eine alte durch eine neue Behandlungseinheit. Damit können als Nutzen verschiedene Arbeitserleichterungen für den behandelnden Zahnarzt verbunden sein, die mit der neuen Behandlungseinheit zum Beispiel hinsichtlich Ergonomie, Workflow oder Multifunktionsfähigkeit einhergehen. Diese können zu einer Beschleunigung der Arbeitsabläufe und damit zu einer Erhöhung der Kapazitäten des Zahnarztes führen. Zu prüfen ist auch, ob sich bei neuerer Technik Rüstzeiten verkürzen lassen (durch geringeren Aufwand für Hygiene, Wartung, Vorbereitung der Behandlung) und damit ebenfalls Freiräume geschaffen werden für zusätzliche Behandlungen in gleicher Zeit.
Demgegenüber stehen die Kosten der Anschaffung einer Einheit. Hier ist die Berechnung sinnvoll, um wie viel Euro eine neue Behandlungseinheit die Kosten pro Behandlungsstunde einer Praxis verändert.
Ein Beispiel:
Ein Allgemeinzahnarzt ersetzt in seiner Einzelpraxis am 1. Februar 2011 seine etwa 20 Jahre alte Behandlungseinheit durch ein neues geleastes Modell. Die Leasingrate beträgt monatlich 540 Euro (bei 60 Leasingraten ohne Mietsonderzahlung).
Die alte zahnarzt behandlungseinheit war technisch verbraucht und verursachte im letzten Jahr einen Reparaturaufwand von insgesamt 3 800 Euro. Diese Kosten spart der Zahnarzt bei der neuen Behandlungseinheit ein, was sich in Form einer jährlichen Kostenveränderung auswirkt (siehe Tabelle 1).
Die jährliche Kostenerhöhung in Höhe von 2 680 Euro schlägt mit einer Erhöhung seiner Kosten pro Behandlungsstunde mit aufgerundet 1,81 Euro zu Buche. Dieser Berechnung liegen die Durchschnittszahlen aus dem KZBV Jahreshandbuch 2009, S. 99, zugrunde, wonach ein Zahnarzt im Jahr durchschnittlich 1.474 Stunden am Stuhl arbeitet (im Beispiel: 2 680 Euro: 1 474 Stunden. = 1,81 Euro pro Behandlungsstunde).

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http://www.oyodental.de/blog/2016/08/27/effizienzsteigerung-kann-ersatz-der-alten-behandlungseinheit-rechtfertigen/

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